0137 Nummer beantragen

Datum: 21. Oktober 2015 Autor: mtemme Kategorien: 0137 Servicenummern Tags: 0137 Nummer beantragen Keine Kommentare vorhanden

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Private Telefonate sind kein Grund für einen Rausschmiss

Jeder Arbeitnehmer hat es schon mal getan und jeder Arbeitgeber weiß es wahrscheinlich auch: ein privates Telefongespräch vom Arbeitsplatz. Private Gespräche stellen zwar eine Pflichtverletzung dar, aber sie rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Aber wie sieht die Sache aus, wenn vom Arbeitsplatz aus eine kostenpflichtige Gewinnspiel-Hotline angerufen wird?

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Telefons ausdrücklich erlaubt hat und dann eine der Angestellten eine kostenpflichtige Gewinnspiel-Hotline anruft, ist das kein Grund, um dem Mitarbeiter fristlos zu kündigen. Das sagt Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und gewerblichen Rechtsschutz und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2015.

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Im Januar 2015 hatte eine Angestellte, die in einem kleinen Betrieb als Bürokauffrau arbeitet, mehrfach bei der Hotline eines Radiosenders angerufen, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Jeder der Anrufe kostete 0,50 Euro und auf der Telefonrechnung für diesen Monat standen 37 Einheiten für eine Sonderrufnummer, über die die Angestellte ihren Chef nicht informiert hat. Der Chef sprach sie einige Tage später darauf an und die Angestellte gab zu, die Anrufe getätigt zu haben. Sie bot ihrem Arbeitgeber an, die 18,50 Euro für die Telefonate zu bezahlen, aber drei Tage später wurde ihr gekündigt, und zwar fristlos.

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Der Fall ging vor das Arbeitsgericht. Sowohl das Arbeitsgericht in Wesel als auch das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf wiesen daraufhin die fristlose Kündigung als unwirksam zurück. Das Gericht wertete das Verhalten der Klägerin aber als eine Pflichtverletzung, denn auch wenn es die Erlaubnis gab, private Telefonate zu führen, so war die Klägerin nicht dazu berechtigt, eine kostenpflichtige Hotline anzurufen. Eine fristlose Kündigung hielten die Richter aber nicht für angemessen.

Die Begründung des Gerichtes lautete, dass in diesem Betrieb der Umgang mit der privaten Nutzung des Telefons nicht eindeutig geregelt ist. Das mindert den Vorwurf des Verschuldens durch die Klägerin. Dazu kommt noch, dass die Klägerin in ihren Pausen telefoniert hat.

Die Regeln für die private Nutzung des betrieblichen Telefons sind den Regeln ähnlich, die auch für die Benutzung des Internets zu privaten Zwecken gelten. Der vorliegende Fall macht einmal mehr deutlich, welche Probleme entstehen können, wenn es keine klaren Regeln für den privaten Umgang mit Telefon und Internet gibt. Allen Unternehmen und auch den Behörden ist daher immer zu raten, konkrete Regeln aufzustellen, wie die Privatgespräche am Arbeitsplatz gehandhabt werden sollen.

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